Monatsarchiv für Dezember 2011

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So kündige ich Verträge richtig !

Übersicht:

  1. Laufzeit von Stromlieferverträgen und Gaslieferverträgen
  2. Wie funktioniert das nun mit der Kündigung ?
  3. Wie sollte eine Kündigung aussehen ?
  4. Mögliche Stolpersteine

1. Laufzeit von Strom- und Gaslieferverträgen
Wer schon mal seinen Stromanbieter oder seinen Gasanbieter gewechselt hat, weiß, dass man dazu zunächst beim alten Anbieter kündigen muss.  Prinzipiell gibt es verschieden Arten der Kündigung, die stets in den AGB geregelt sind. Man unterscheidet 2 Arten von Verträgen

  • Laufzeitverträge
  • Verträge auf unbestimmte Zeit

Während die erste Art nicht gekündigt werden braucht, sondern am Ende der Laufzeit die Vereinbarung automatisch ausläuft, enden Verträge mit unbestimmter Laufzeit durch Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen oder durch einseitige Kündigung. Strom- und Gas-Lieferverträge enden im Allgemeinen durch einseitige Kündigung. Dabei gibt es zwei Kündigungsarten:

  • Kündigung zum Ende der Erstvertragslaufzeit oder der automatischen Verlängerung (reguläre oder auch ordentliche Kündigung)
  • außerordentliche Kündigung (nach Sonderkündigungsrecht)

Unter welchen konkreten Bedingungen welche Kündigungsmöglichkeit besteht, wird in den AGB geregelt. Das Lesen des vorliegenden Artikels erspart Ihnen demnach nicht das Nachlesen der entsprechenden Abschnitte in den AGB, soll Ihnen jedoch das Verständnis darüber erleichtern und Hinweise für den konkreten Kündigungsfall geben. Als Rechtsberatung ist dieser Artikel nicht gedacht und auch nicht geeignet.

2. Wie funktioniert das nun mit der Kündigung
angenommen, Sie wollen Ihren Strom- oder Gasbezug nicht vollständig einstellen, macht es Sinn, sich zunächst einen neuen Anbieter zu suchen. Dieser übernimmt für Sie in der Regel sämtliche Ummeldeformalitäten. Sie brauchen beim neuen Anbieter also lediglich einen Lieferantrag stellen und beauftragen den neuen Lieferanten mit allen Ummeldeformalitäten. Dieser wird die Kündigung des Voranbieters vornehmen und auch alle notwendigen Ummeldungen beim zuständigen Netzbetreiber für Sie erledigen.  Der neue Anbieter ist dabei aber auch an die im Altvertrag festgeschriebenen Kündigungsfristen gebunden. Eine Umstellung ist demnach nur möglich, wenn Sie der aktuelle Anbieter aus dem Liefervertrag entlässt. In den meisten Fällen kann man sich jedoch bis zu 6 Monaten im Voraus die Konditionen des neuen Anbieters  sichern lassen.

Bisher enthalten alle Lieferverträge ein Preiserhöhungsklausel, welche besagt, dass der Kunde im Fall einer Preiserhöhung stets ein Sonderkündigungsrecht hat. Allerdings besteht dieses zumeist nur für kurze Zeit. In der Regel sind es 14 Tage. Auch hierzu geben die AGB konkrete Auskunft.  Verfehlt man dieses Zeitfenster, läuft der Vertrag mit den neuen Preisbedingungen weiter.  Um sicher zu gehen, dass man aus dem Altvertrag entlassen wird, ist es unbedingt erforderlich, diesen Termin einzuhalten. Das kann und will der neue Anbieter nicht zusagen. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit selbst zu kündigen.

3. Wie sollte eine Kündigung aussehen ?
Das Aussehen der Kündigung ist nebensächlich (formlose Kündigung), nicht aber der Inhalt. Folgende Informationen sollten unbedingt in einer Kündigung enthalten sein :

  • Adresse des Vertragspartners (in unserem Fall also des alten Strom- bzw. Gaslieferanten)
  • Adresse der Lieferstelle
  • die Vertragsnummer
  • die Zählernummer
  • Betreff (ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung)
  • Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll (Bsp.: mit Ablauf zum 31. 01. ), also dem nächstmöglichen Kündigungstermin
  • bei einer außerordentlichen Kündigung bitte auch das Datum des Mitteilungsschreibens zur Preiserhöhung und den Grund der Kündigung (in unserem Fall: angekündigte Preiserhöhung)
  • nicht vergessen, die Bitte um schriftliche Kündigungsbestätigung
  • das Datum des Kündigungsschreibens
  • persönliche Unterschrift

Um sicher zu stellen, dass das Schreiben nachweislich auch an kommt, sollte die Kündigung undbedingt als “Einschreiben” versandt werden. Noch besser, Einschreiben mit Rückschein. Empfehlenswert ist es auch, die Kündigung vorab per Fax oder eMail zu versenden. Zumindest beim Fax hat man so einen zusätzlichen Versandnachweis.

4. Mögliche Stolpersteine

Nicht jeder Lieferant ist erfreut, wenn der Kunde seinen Vertrag auflöst. Deshalb wird er im Fall einer Kündigung nicht unbedingt auf die eigentliche Absicht des Kunden Rücksicht nehmen, sondern streng auf die Einhaltung der Richtigkeit der Angaben in der Kündigung achten.
So könnte eine außerordentliche Kündigung auf Grund einer Preiserhöhung, mit der Begründung, “ … da die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann der Kündigung nicht statt gegeben werden …”, leicht zurück gewiesen werden, wenn der Kündigungsgrund – Preiserhöhung – nicht genannt wird und somit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung genannt wird.

Aber auch Fehler in der Bezeichnung der Lieferstelle, des Vertragspartners oder der Vertragsnummer oder der Zählernummer, könnten Grund für eine Zurückweisung sein, da der Vertragspartner nicht eindeutig zuordenbar ist. Für die Bestätigung oder Zurückweisung einer Kündigung gibt es keine eindeutigen Zeiträume. Daher kann es durch eine Zurückweisung durchaus vorkommen, dass das Zeitfenster für eine außerordentliche Kündigung nicht mehr eingehalten werden kann.  Ein Schelm, der arges dabei denkt.

Fehler bei der Vertragsumstellung lassen sich vermeiden, wenn Sie sich an Vorgaben aus Muster-Kündigungsvorlagen halten. Solche Vorlagen gibt es z.B. bei der Stiftung Warentest oder wenn Sie sich ein handverlesenes Angebot erstellen lassen, fragen Sie Ihren Energieberater danach.

Geschrieben von Erhard Lotta am 13. Dezember 2011 | Abgelegt unter Rund um den Anbieterwechsel bei Strom und Gas | 2 Kommentare