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Energieanbieter und Insolvenz

Aus Fehlern anderer lernen !

Es ist erst wenige Wochen her, als zuerst Flexstrom und danach Flexgas vom Markt ging. Eigentlich wollte ich mich aus der Diskussionen bzw. auch der Häme rund um Flexstrom raus halten. Der Grund ist, dass ich seit 3 Jahren keine Verträge mehr an Flexstrom und Töchter vermittelt habe, ich aber auch der Meinung bin, dass jedes Unternehmen der Branche, welches in die Insolvenz geht, dem Ansehen der Energieanbieter und uns Berater schadet.

Flexstrom war nun mal bekannt für seine argwöhnischen Geschäftsbedingungen. Spätestens, als der erste von mir vermittelte Kunde, nach dem 1. Jahr der lt. AGB zugesagte Bonus verweigert wurde, war für mich klar, diesen Anbieter nicht mehr zu empfehlen.

Flexstrom war nicht das erste Energievermittlerunternehmen welches in Insolvenz ging und wird auch nicht das Letzte sein. Deshalb möchte ich Ihnen die Chance bieten, aus den Gegebenheiten zu lernen.

Das Erste, was man lernen konnte ist, niemand musste im Dunkeln sitzen. Die Umschaltung auf den Grundversorger klappt reibungslos. Also, die Energieversorgung ist sicher, auch wenn der Anbieter in die Insolvenz geht.

Was lernen wir noch ?

  • Wer monatliche Abschläge vereinbart und sonstige Vorauszahlungen meidet, erleidet durch die Insolvenz des Anbieters kaum Schaden
  • Bonuszahlungen (welcher Art auch immer) sind Lockmittel, auf die man in aller Regel nur Anspruch hat, wenn man sich längere Zeit an das Unternehmen bindet, egal zu welchen nachfolgenden Konditionen. Deshalb, vergleichen Sie Angebote immer ohne Berücksichtigung von zugesagten Boni.
  • Lesen Sie die Vertragsunterlagen, denn unterschreiben müssen Sie sie eh. Sollten Sie etwas nicht verstanden haben, fragen Sie.
  • Wenn Sie sich nicht ständig neu nach günstigeren Anbietern umsehen möchten, wählen Sie einen Tarif mit Preisgarantie bis 2 Jahre. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Garantiezusagen auch Geld kosten, denn um lange Garantien zu gewähren, muss man Sicherheiten einkalkulieren und diese werden auf den Preis umgelegt.
  • Falls es Ihnen zu mühselig ist, sich ständig am Markt um zu schauen oder Vergleichsrechner für Sie nicht aussagekräftig genug oder zu verwirrend sind, wenden Sie sich an einen seriösen Vermittler, der Ihnen ein handverlesenes Angebot erstellt. Wenden Sie sich auch an ihn, falls Ihr aktueller Stromversorger die Preise erhöht und bitten Sie ihn, um ein neues Angebot.
  • Seriöse Vermittler kennen die Branche und greifen auf Angebote aus Vermittlerpools zurück. Vermittlerpools kann man im allgemeinen vertrauen, denn dort fließen die Erfahrung Vieler ein. Nach dem Motto: „Gemeinsam wissen wir mehr !“

Was machen, wenn der Energieanbieter Insolvenz anmeldet ?

  • Ruhe bewahren, denn dies hat keine Bedeutung für laufende Verträge. Alle Verträge behalten Ihre Gültigkeit. Prüfen Sie vorsorglich Ihre Kündigungsmöglichkeiten in den AGB (Restlaufzeit des Vertrages, Möglichkeit einer regulären Kündigung, Sonderkündigungsrecht).
  • Sollten Sie von Ihrem Anbieter oder Ihrem Grundversorger darüber informiert werden, dass Ihr Anschluß in die Grundversorgung übernommen wurde, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Nutzen Sie dieses und kündigen Sie Ihrem alten Anbieter. Erfassen Sie den aktuellen Zählerstand und teilen Sie diesen dem Unternehmen mit (Sonderkündigungsgrund, Kündigungsdatum, Rücknahme der Einzugsermächtigung und Zählerstand sollten angegeben werden).
  • Wenden Sie sich an Ihren Vermittler und bitten ihn um ein neues Angebot. Der Vermittler wird Ihnen bei Bedarf auch bei der Kündigung Behilflich sein.
  • Prüfen Sie, ob Sie in Vorauszahlung gegangen sind. Falls ja, ermitteln Sie die Höhe Ihrer Ansprüche und teilen Sie diese dem Insolvenzverwalter mit.

Immer wieder betreten auch neue Stromanbieter den Markt. Manche heben sich mit besonders günstigen Preisen für den Verbraucher von anderen ab. Hier sollte man entsprechende Vorsicht walten lassen und die Verträge genau studieren. Dazu in einem späteren Artikel mehr.

Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und Sie sich trotz der „Gefahren“ einer Insolvenz des Energieanbieters, nicht beirren lassen und auch künftig Ihr Sparpotential im Anbieterwechsel suchen, denn das ist die einzige Möglichkeit, das Monopol der großen Stromanbieter zu brechen.

http://energie.ipelo.de

Geschrieben von Erhard Lotta am 25. Juni 2013 | Abgelegt unter Rund um den Anbieterwechsel bei Strom und Gas | Keine Kommentare

So kündige ich Verträge richtig !

Übersicht:

  1. Laufzeit von Stromlieferverträgen und Gaslieferverträgen
  2. Wie funktioniert das nun mit der Kündigung ?
  3. Wie sollte eine Kündigung aussehen ?
  4. Mögliche Stolpersteine

1. Laufzeit von Strom- und Gaslieferverträgen
Wer schon mal seinen Stromanbieter oder seinen Gasanbieter gewechselt hat, weiß, dass man dazu zunächst beim alten Anbieter kündigen muss.  Prinzipiell gibt es verschieden Arten der Kündigung, die stets in den AGB geregelt sind. Man unterscheidet 2 Arten von Verträgen

  • Laufzeitverträge
  • Verträge auf unbestimmte Zeit

Während die erste Art nicht gekündigt werden braucht, sondern am Ende der Laufzeit die Vereinbarung automatisch ausläuft, enden Verträge mit unbestimmter Laufzeit durch Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen oder durch einseitige Kündigung. Strom- und Gas-Lieferverträge enden im Allgemeinen durch einseitige Kündigung. Dabei gibt es zwei Kündigungsarten:

  • Kündigung zum Ende der Erstvertragslaufzeit oder der automatischen Verlängerung (reguläre oder auch ordentliche Kündigung)
  • außerordentliche Kündigung (nach Sonderkündigungsrecht)

Unter welchen konkreten Bedingungen welche Kündigungsmöglichkeit besteht, wird in den AGB geregelt. Das Lesen des vorliegenden Artikels erspart Ihnen demnach nicht das Nachlesen der entsprechenden Abschnitte in den AGB, soll Ihnen jedoch das Verständnis darüber erleichtern und Hinweise für den konkreten Kündigungsfall geben. Als Rechtsberatung ist dieser Artikel nicht gedacht und auch nicht geeignet.

2. Wie funktioniert das nun mit der Kündigung
angenommen, Sie wollen Ihren Strom- oder Gasbezug nicht vollständig einstellen, macht es Sinn, sich zunächst einen neuen Anbieter zu suchen. Dieser übernimmt für Sie in der Regel sämtliche Ummeldeformalitäten. Sie brauchen beim neuen Anbieter also lediglich einen Lieferantrag stellen und beauftragen den neuen Lieferanten mit allen Ummeldeformalitäten. Dieser wird die Kündigung des Voranbieters vornehmen und auch alle notwendigen Ummeldungen beim zuständigen Netzbetreiber für Sie erledigen.  Der neue Anbieter ist dabei aber auch an die im Altvertrag festgeschriebenen Kündigungsfristen gebunden. Eine Umstellung ist demnach nur möglich, wenn Sie der aktuelle Anbieter aus dem Liefervertrag entlässt. In den meisten Fällen kann man sich jedoch bis zu 6 Monaten im Voraus die Konditionen des neuen Anbieters  sichern lassen.

Bisher enthalten alle Lieferverträge ein Preiserhöhungsklausel, welche besagt, dass der Kunde im Fall einer Preiserhöhung stets ein Sonderkündigungsrecht hat. Allerdings besteht dieses zumeist nur für kurze Zeit. In der Regel sind es 14 Tage. Auch hierzu geben die AGB konkrete Auskunft.  Verfehlt man dieses Zeitfenster, läuft der Vertrag mit den neuen Preisbedingungen weiter.  Um sicher zu gehen, dass man aus dem Altvertrag entlassen wird, ist es unbedingt erforderlich, diesen Termin einzuhalten. Das kann und will der neue Anbieter nicht zusagen. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit selbst zu kündigen.

3. Wie sollte eine Kündigung aussehen ?
Das Aussehen der Kündigung ist nebensächlich (formlose Kündigung), nicht aber der Inhalt. Folgende Informationen sollten unbedingt in einer Kündigung enthalten sein :

  • Adresse des Vertragspartners (in unserem Fall also des alten Strom- bzw. Gaslieferanten)
  • Adresse der Lieferstelle
  • die Vertragsnummer
  • die Zählernummer
  • Betreff (ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung)
  • Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll (Bsp.: mit Ablauf zum 31. 01. ), also dem nächstmöglichen Kündigungstermin
  • bei einer außerordentlichen Kündigung bitte auch das Datum des Mitteilungsschreibens zur Preiserhöhung und den Grund der Kündigung (in unserem Fall: angekündigte Preiserhöhung)
  • nicht vergessen, die Bitte um schriftliche Kündigungsbestätigung
  • das Datum des Kündigungsschreibens
  • persönliche Unterschrift

Um sicher zu stellen, dass das Schreiben nachweislich auch an kommt, sollte die Kündigung undbedingt als “Einschreiben” versandt werden. Noch besser, Einschreiben mit Rückschein. Empfehlenswert ist es auch, die Kündigung vorab per Fax oder eMail zu versenden. Zumindest beim Fax hat man so einen zusätzlichen Versandnachweis.

4. Mögliche Stolpersteine

Nicht jeder Lieferant ist erfreut, wenn der Kunde seinen Vertrag auflöst. Deshalb wird er im Fall einer Kündigung nicht unbedingt auf die eigentliche Absicht des Kunden Rücksicht nehmen, sondern streng auf die Einhaltung der Richtigkeit der Angaben in der Kündigung achten.
So könnte eine außerordentliche Kündigung auf Grund einer Preiserhöhung, mit der Begründung, “ … da die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann der Kündigung nicht statt gegeben werden …”, leicht zurück gewiesen werden, wenn der Kündigungsgrund – Preiserhöhung – nicht genannt wird und somit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung genannt wird.

Aber auch Fehler in der Bezeichnung der Lieferstelle, des Vertragspartners oder der Vertragsnummer oder der Zählernummer, könnten Grund für eine Zurückweisung sein, da der Vertragspartner nicht eindeutig zuordenbar ist. Für die Bestätigung oder Zurückweisung einer Kündigung gibt es keine eindeutigen Zeiträume. Daher kann es durch eine Zurückweisung durchaus vorkommen, dass das Zeitfenster für eine außerordentliche Kündigung nicht mehr eingehalten werden kann.  Ein Schelm, der arges dabei denkt.

Fehler bei der Vertragsumstellung lassen sich vermeiden, wenn Sie sich an Vorgaben aus Muster-Kündigungsvorlagen halten. Solche Vorlagen gibt es z.B. bei der Stiftung Warentest oder wenn Sie sich ein handverlesenes Angebot erstellen lassen, fragen Sie Ihren Energieberater danach.

Geschrieben von Erhard Lotta am 13. Dezember 2011 | Abgelegt unter Rund um den Anbieterwechsel bei Strom und Gas | 2 Kommentare