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Energieanbieter und Insolvenz

Aus Fehlern anderer lernen !

Es ist erst wenige Wochen her, als zuerst Flexstrom und danach Flexgas vom Markt ging. Eigentlich wollte ich mich aus der Diskussionen bzw. auch der Häme rund um Flexstrom raus halten. Der Grund ist, dass ich seit 3 Jahren keine Verträge mehr an Flexstrom und Töchter vermittelt habe, ich aber auch der Meinung bin, dass jedes Unternehmen der Branche, welches in die Insolvenz geht, dem Ansehen der Energieanbieter und uns Berater schadet.

Flexstrom war nun mal bekannt für seine argwöhnischen Geschäftsbedingungen. Spätestens, als der erste von mir vermittelte Kunde, nach dem 1. Jahr der lt. AGB zugesagte Bonus verweigert wurde, war für mich klar, diesen Anbieter nicht mehr zu empfehlen.

Flexstrom war nicht das erste Energievermittlerunternehmen welches in Insolvenz ging und wird auch nicht das Letzte sein. Deshalb möchte ich Ihnen die Chance bieten, aus den Gegebenheiten zu lernen.

Das Erste, was man lernen konnte ist, niemand musste im Dunkeln sitzen. Die Umschaltung auf den Grundversorger klappt reibungslos. Also, die Energieversorgung ist sicher, auch wenn der Anbieter in die Insolvenz geht.

Was lernen wir noch ?

  • Wer monatliche Abschläge vereinbart und sonstige Vorauszahlungen meidet, erleidet durch die Insolvenz des Anbieters kaum Schaden
  • Bonuszahlungen (welcher Art auch immer) sind Lockmittel, auf die man in aller Regel nur Anspruch hat, wenn man sich längere Zeit an das Unternehmen bindet, egal zu welchen nachfolgenden Konditionen. Deshalb, vergleichen Sie Angebote immer ohne Berücksichtigung von zugesagten Boni.
  • Lesen Sie die Vertragsunterlagen, denn unterschreiben müssen Sie sie eh. Sollten Sie etwas nicht verstanden haben, fragen Sie.
  • Wenn Sie sich nicht ständig neu nach günstigeren Anbietern umsehen möchten, wählen Sie einen Tarif mit Preisgarantie bis 2 Jahre. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Garantiezusagen auch Geld kosten, denn um lange Garantien zu gewähren, muss man Sicherheiten einkalkulieren und diese werden auf den Preis umgelegt.
  • Falls es Ihnen zu mühselig ist, sich ständig am Markt um zu schauen oder Vergleichsrechner für Sie nicht aussagekräftig genug oder zu verwirrend sind, wenden Sie sich an einen seriösen Vermittler, der Ihnen ein handverlesenes Angebot erstellt. Wenden Sie sich auch an ihn, falls Ihr aktueller Stromversorger die Preise erhöht und bitten Sie ihn, um ein neues Angebot.
  • Seriöse Vermittler kennen die Branche und greifen auf Angebote aus Vermittlerpools zurück. Vermittlerpools kann man im allgemeinen vertrauen, denn dort fließen die Erfahrung Vieler ein. Nach dem Motto: „Gemeinsam wissen wir mehr !“

Was machen, wenn der Energieanbieter Insolvenz anmeldet ?

  • Ruhe bewahren, denn dies hat keine Bedeutung für laufende Verträge. Alle Verträge behalten Ihre Gültigkeit. Prüfen Sie vorsorglich Ihre Kündigungsmöglichkeiten in den AGB (Restlaufzeit des Vertrages, Möglichkeit einer regulären Kündigung, Sonderkündigungsrecht).
  • Sollten Sie von Ihrem Anbieter oder Ihrem Grundversorger darüber informiert werden, dass Ihr Anschluß in die Grundversorgung übernommen wurde, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Nutzen Sie dieses und kündigen Sie Ihrem alten Anbieter. Erfassen Sie den aktuellen Zählerstand und teilen Sie diesen dem Unternehmen mit (Sonderkündigungsgrund, Kündigungsdatum, Rücknahme der Einzugsermächtigung und Zählerstand sollten angegeben werden).
  • Wenden Sie sich an Ihren Vermittler und bitten ihn um ein neues Angebot. Der Vermittler wird Ihnen bei Bedarf auch bei der Kündigung Behilflich sein.
  • Prüfen Sie, ob Sie in Vorauszahlung gegangen sind. Falls ja, ermitteln Sie die Höhe Ihrer Ansprüche und teilen Sie diese dem Insolvenzverwalter mit.

Immer wieder betreten auch neue Stromanbieter den Markt. Manche heben sich mit besonders günstigen Preisen für den Verbraucher von anderen ab. Hier sollte man entsprechende Vorsicht walten lassen und die Verträge genau studieren. Dazu in einem späteren Artikel mehr.

Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie von Nutzen sind und Sie sich trotz der „Gefahren“ einer Insolvenz des Energieanbieters, nicht beirren lassen und auch künftig Ihr Sparpotential im Anbieterwechsel suchen, denn das ist die einzige Möglichkeit, das Monopol der großen Stromanbieter zu brechen.

http://energie.ipelo.de

Geschrieben von Erhard Lotta am 25. Juni 2013 | Abgelegt unter Rund um den Anbieterwechsel bei Strom und Gas | Keine Kommentare

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Erhard Lotta
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Welcher Verbrauchertyp sind Sie ?

Energieanbieterwechsel – zu welchem Verbrauchertyp gehören Sie ?

Obwohl Strom und Gas leicht zu vergleichende Produkte sind (siehe dazu auch Artikel “… Die Maschen der Stromanbieter“), machen es die Lieferanten ihren Kunden nicht leicht. Zu unterschiedlich sind die angebotenen Vertragsbedingungen, die in den AGB festgehalten sind.  Die Entscheidung kann man sich erleichtern, wenn man weis, welch ein Verbrauchertyp man ist. Lassen Sie uns die wesentlichen Unterschiede mal herausarbeiten:

  1. Energiekosten sind nicht so wichtig, will meine Ruhe haben, bin froh, wenn ich mich um die Energielieferung nicht weiter kümmern muss
  2. bin schon darauf bedacht, einen möglichst geringen Preis für meine Energie zahlen zu müssen, allerdings nicht um jeden Preis. Zahlungsbedingungen sollten stimmen und eine Jahresabrechnung sollte es auch geben. Schön wäre es, wenn der Strompreis möglichst konstant bliebe. Da dies auf Grund der Marktdynamik nicht möglich ist, wäre ich auch bereit zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln, wenn dies relativ leicht und ohne Umstände möglich wäre, so dass ich mich nur wenig kümmern müsste.
  3. Mir ist es wichtig, das möglichst preiswerteste Angebot zu erhalten, denn wer bezahlt schon gerne einen hohen Preis, wenn´s doch noch preiswerter geht ?  Schließlich kommt die Energie ja aus ein und dem selben Verbundnetz und hat überall die gleiche Qualität. Warum also mehr bezahlen als nötig ?  Wenn ich durch Paketkauf  günstiger komme, gehe ich auch gern mal in Vorauszahlung und / oder nehme auch maximale Wechselboni und freie kWh mit. Um möglichst preiswert einzukaufen, wechsle ich so oft wie nötig und scheue dabei keinen Aufwand.

Finden Sie sich wieder ? Nun, den reinen Typen gibt’s wohl nicht. Jeder ist von Allem ein bischen.

Der Typ 1 ist derjenige, der noch beim Grundversorger ist und auch keinen Grund sieht, zu wechseln.

Der Typ 2 ist derjenige, dem Sie wahrscheinlich angehören. Sie wollen einen möglichst günstigen Preis zu fairen Vertragsbedingungen. Deshalb sind Sie auf der Suche und lesen diese Zeilen. Zu den möglichst günstigen Vertragsbedingungen gehören z.B.  monatlicher Abschlag, also keine Vorauszahlungen, kurze Vertragslaufzeiten und kurze Kündigungsfristen, sowie ein Sonderkündigungsrecht, im Falle einer Preiserhöhung. Eine Preisgarantie sollte enthalten sein, aber möglichst nur für den Fall, dass die Energie teurer wird. Beim Sinken des Energiepreises sollten die Vorteile schnell weiter gegeben werden.

Der Typ 3 ist bereit, für einen günstigeren Preis auch in Vorauszahlung (mit all seinen Risiken) zu gehen. Wenn er seinen Strombedarf genau kalkulieren kann, ist ihm auch der Kauf eines Strompaketes recht, falls dies Preisvorteile bringt. Vorauszahlungen und Strompakete enthalten besondere Risiken. Deren sollte man sich bewußt sein, bevor man derartige Vertragsbedingungen eingeht.

Die Ansprüche der Verbraucher sind gerechtfertigt. Leider sind diese teiweise auch antagonistisch, also widersrpüchlich, und somit unvereinbar. Was bleibt, ist das Schließen von Kompromissen. So kann beispielsweise eine wünschenswerte Preisgarantie kontraproduktiv sein, wenn zu erwarten ist, dass die Energiepreise im vereinbarten Preisfestschreibungszeitraum fallen. Außerdem ist eine Preisgarantie oft nur gegen Aufpreis zu haben.

Sie haben die Wahl – Vergleichsrechner oder Handverlesung:
Für Strom, Gas, Telefon gibt es zahlreiche Vergleichsportale im Internet. Die meisten bieten eine hohe Anzahl von unterschiedlichen Tarifen und Lieferanten zur Auswahl. Eines dieser Portale ist z.B. check24 .  Dort findet man Anbieter aller Couleur. Man kann nach den verschiedensten Kriterien selektieren. Allerdings sollte man sich auch ausführlich Zeit für das Studium der jeweiligen AGB nehmen. Darüber hinaus kennt man zumeist den Anbieter nicht und weis nicht, wie dieser mit seinen Kunden umgeht.

Professionelle Empfehlungsgeber bieten daher handverlesene Angebotserstellung an. Solche Empfehlungsgeber unterscheiden sich von den Handelsvertretern dadurch, dass sie keine Ausschließlichkeitsvertreter und somit nicht an ein bestimmtes Unternehmen gebunden sind. Sie sind Mehrfachvertreter und können ähnlich wie Versicherungsmakler entweder direkt oder über einen Versorgungspool Tarife zahlreicher Energieversorger anbieten.

Wollen Sie also wenig Aufwand haben und dennoch preiswert und sicher Energie einkaufen, dann wenden Sie sich an einen vertrauenswürdigen Empfehlungsgeber. Dieser sollte gemäß alter Maklertradition nicht den Stromlieferanten, sondern die Wünsche des Kunden im Blick haben.
Er kennt die Marktsituation und wird Ihnen von vornherein nur Angebote von Anbietern vorlegen, die für den Kunden risikoarm und angenehm in der Handhabung sind. Sollte der Anbieter spezielle, marktunübliche Konditionen haben, so wird der Empfehlungsgeber Sie schon beim Angebot darauf hinweisen. Unternehmen, die als skuriel erkannt wurden oder von denen bekannt ist, dass sich diese unloyal gegenüber den Kunden verhalten, werden dabei schon im Vorfeld ausgefiltert.
Dies alles befreit Sie allerdings nicht von Ihrer Sorgfaltspflicht, sich die AGB vor Vertragsunterzeichnung selbst noch mal anzuschauen, denn Haftung übernimmt der Empfehlungsgeber nicht.

Der richte Zeitpunkt zum Wechseln
Wer die Branche beobachtet wird feststellen, dass die meisten Anbieter nach Ablauf einer freiwilligen Preisbindungszeit die Tarife auch anheben. Schaut man sich dann die Angebote für Neukunden dieser Firma an, stellt man fest, dass hier noch die Ursprungstarife angeboten werden. Entweder will der Anbieter hier seinen Altkunden abzocken oder die Neukundentarife sind reine Lockangebote. Um Grunde werden also Kunden für ihre Treue abgestraft. Bei allem Verständnis für die Vorgehensweise und die Probleme dieser Anbieter, aus Sicht des Kunden ist dies eine Beleidigung seines Intellekts. So der Kunde eine solche Vorgehensweise merkt, wird er die Chance zum Wechsel nutzen.
Der günstigste Wechselzeitpunkt ist also der einer Preiserhöhung. Mit entsprechender Mitteilung wird es Zeit, sich auf dem Markt umzusehen und einen neuen, preiswerteren Anbieter mit möglichst langer Preisgarantie zu finden. Wobei lange Preisgarantie je nach momentaner Marktlage auch wieder relativ zu sehen ist. Aber darauf habe ich ja bereits hingewiesen.

Geschrieben von Erhard Lotta am 1. Februar 2012 | Abgelegt unter Rund um den Anbieterwechsel bei Strom und Gas | Keine Kommentare

So kündige ich Verträge richtig !

Übersicht:

  1. Laufzeit von Stromlieferverträgen und Gaslieferverträgen
  2. Wie funktioniert das nun mit der Kündigung ?
  3. Wie sollte eine Kündigung aussehen ?
  4. Mögliche Stolpersteine

1. Laufzeit von Strom- und Gaslieferverträgen
Wer schon mal seinen Stromanbieter oder seinen Gasanbieter gewechselt hat, weiß, dass man dazu zunächst beim alten Anbieter kündigen muss.  Prinzipiell gibt es verschieden Arten der Kündigung, die stets in den AGB geregelt sind. Man unterscheidet 2 Arten von Verträgen

  • Laufzeitverträge
  • Verträge auf unbestimmte Zeit

Während die erste Art nicht gekündigt werden braucht, sondern am Ende der Laufzeit die Vereinbarung automatisch ausläuft, enden Verträge mit unbestimmter Laufzeit durch Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen oder durch einseitige Kündigung. Strom- und Gas-Lieferverträge enden im Allgemeinen durch einseitige Kündigung. Dabei gibt es zwei Kündigungsarten:

  • Kündigung zum Ende der Erstvertragslaufzeit oder der automatischen Verlängerung (reguläre oder auch ordentliche Kündigung)
  • außerordentliche Kündigung (nach Sonderkündigungsrecht)

Unter welchen konkreten Bedingungen welche Kündigungsmöglichkeit besteht, wird in den AGB geregelt. Das Lesen des vorliegenden Artikels erspart Ihnen demnach nicht das Nachlesen der entsprechenden Abschnitte in den AGB, soll Ihnen jedoch das Verständnis darüber erleichtern und Hinweise für den konkreten Kündigungsfall geben. Als Rechtsberatung ist dieser Artikel nicht gedacht und auch nicht geeignet.

2. Wie funktioniert das nun mit der Kündigung
angenommen, Sie wollen Ihren Strom- oder Gasbezug nicht vollständig einstellen, macht es Sinn, sich zunächst einen neuen Anbieter zu suchen. Dieser übernimmt für Sie in der Regel sämtliche Ummeldeformalitäten. Sie brauchen beim neuen Anbieter also lediglich einen Lieferantrag stellen und beauftragen den neuen Lieferanten mit allen Ummeldeformalitäten. Dieser wird die Kündigung des Voranbieters vornehmen und auch alle notwendigen Ummeldungen beim zuständigen Netzbetreiber für Sie erledigen.  Der neue Anbieter ist dabei aber auch an die im Altvertrag festgeschriebenen Kündigungsfristen gebunden. Eine Umstellung ist demnach nur möglich, wenn Sie der aktuelle Anbieter aus dem Liefervertrag entlässt. In den meisten Fällen kann man sich jedoch bis zu 6 Monaten im Voraus die Konditionen des neuen Anbieters  sichern lassen.

Bisher enthalten alle Lieferverträge ein Preiserhöhungsklausel, welche besagt, dass der Kunde im Fall einer Preiserhöhung stets ein Sonderkündigungsrecht hat. Allerdings besteht dieses zumeist nur für kurze Zeit. In der Regel sind es 14 Tage. Auch hierzu geben die AGB konkrete Auskunft.  Verfehlt man dieses Zeitfenster, läuft der Vertrag mit den neuen Preisbedingungen weiter.  Um sicher zu gehen, dass man aus dem Altvertrag entlassen wird, ist es unbedingt erforderlich, diesen Termin einzuhalten. Das kann und will der neue Anbieter nicht zusagen. In diesem Fall bleibt nur die Möglichkeit selbst zu kündigen.

3. Wie sollte eine Kündigung aussehen ?
Das Aussehen der Kündigung ist nebensächlich (formlose Kündigung), nicht aber der Inhalt. Folgende Informationen sollten unbedingt in einer Kündigung enthalten sein :

  • Adresse des Vertragspartners (in unserem Fall also des alten Strom- bzw. Gaslieferanten)
  • Adresse der Lieferstelle
  • die Vertragsnummer
  • die Zählernummer
  • Betreff (ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung)
  • Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll (Bsp.: mit Ablauf zum 31. 01. ), also dem nächstmöglichen Kündigungstermin
  • bei einer außerordentlichen Kündigung bitte auch das Datum des Mitteilungsschreibens zur Preiserhöhung und den Grund der Kündigung (in unserem Fall: angekündigte Preiserhöhung)
  • nicht vergessen, die Bitte um schriftliche Kündigungsbestätigung
  • das Datum des Kündigungsschreibens
  • persönliche Unterschrift

Um sicher zu stellen, dass das Schreiben nachweislich auch an kommt, sollte die Kündigung undbedingt als “Einschreiben” versandt werden. Noch besser, Einschreiben mit Rückschein. Empfehlenswert ist es auch, die Kündigung vorab per Fax oder eMail zu versenden. Zumindest beim Fax hat man so einen zusätzlichen Versandnachweis.

4. Mögliche Stolpersteine

Nicht jeder Lieferant ist erfreut, wenn der Kunde seinen Vertrag auflöst. Deshalb wird er im Fall einer Kündigung nicht unbedingt auf die eigentliche Absicht des Kunden Rücksicht nehmen, sondern streng auf die Einhaltung der Richtigkeit der Angaben in der Kündigung achten.
So könnte eine außerordentliche Kündigung auf Grund einer Preiserhöhung, mit der Begründung, “ … da die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann der Kündigung nicht statt gegeben werden …”, leicht zurück gewiesen werden, wenn der Kündigungsgrund – Preiserhöhung – nicht genannt wird und somit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung genannt wird.

Aber auch Fehler in der Bezeichnung der Lieferstelle, des Vertragspartners oder der Vertragsnummer oder der Zählernummer, könnten Grund für eine Zurückweisung sein, da der Vertragspartner nicht eindeutig zuordenbar ist. Für die Bestätigung oder Zurückweisung einer Kündigung gibt es keine eindeutigen Zeiträume. Daher kann es durch eine Zurückweisung durchaus vorkommen, dass das Zeitfenster für eine außerordentliche Kündigung nicht mehr eingehalten werden kann.  Ein Schelm, der arges dabei denkt.

Fehler bei der Vertragsumstellung lassen sich vermeiden, wenn Sie sich an Vorgaben aus Muster-Kündigungsvorlagen halten. Solche Vorlagen gibt es z.B. bei der Stiftung Warentest oder wenn Sie sich ein handverlesenes Angebot erstellen lassen, fragen Sie Ihren Energieberater danach.

Geschrieben von Erhard Lotta am 13. Dezember 2011 | Abgelegt unter Rund um den Anbieterwechsel bei Strom und Gas | 2 Kommentare

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